29.07.2011
Fibu, Rewe und Controlling
Von: Birgit Frantzen

Kommentar

Die E-Bilanz lässt keine Wahl

Kurzkommentar von Birgit Frantzen, Manager Education bei der Veda GmbH


Birgit Frantzen, Manager Education bei der Veda GmbH

Nachdem auch der Gesetzgeber das ­Internet entdeckt, werden immer mehr Vorgänge elektronisch. Das soll Bürokratie abbauen. Nicht transparente oder unklar form­u­lierte Gesetze bewirken aber das Gegenteil. Sie machen erheblichen Pflegeaufwand nötig – auch die E-Bilanz, für die nach einigem Hin und Her am 1. Januar 2014 der Startschuss fällt. Danach ist die Übermittlung der Bilanz oder GuV an das Finanzamt auf ­Papier nicht mehr möglich. Es muss elektronisch gemeldet werden. Kein Wahlrecht!

Allein mit der elektronischen Übermittlung, die der Mittelständler ja an seinen Software-Lieferanten oder Steuerberater delegieren könnte, ist dem Gesetz aber nicht Genüge getan. Es muss auch organisatorisch umgesetzt werden. Die von der Finanz­verwaltung festgelegte Gliederungstiefe („Taxonomie“) nimmt erheblichen Einfluss auf den Kontenrahmen. Erst mit der organisatorischen Umstellung auf die vorgegebene Taxonomie schaffen die Unternehmer also die Voraussetzung für die E-Bilanz.

Sogar wenn Tätigkeiten wie die Erstellung der Bilanz oder die Beauftragung der Überleitungsrechnung an den Steuerberater ausgelagert sind, müssen diese Vorarbeiten im Unternehmen durchgeführt werden. Das heißt auch: Die FiBu-Software muss die nötigen Funktionen für die Abbildung der E-Bilanz bieten. Parallele Abschlüsse oder die flexible Anlage der Bilanz- und GuV-Schemata sind nur zwei Beispiele. Ebenso muss der Software-Lieferant die technischen Voraussetzungen für die E-Bilanz schaffen – sprich den geforderten „XBRL-Datensatz“ bereitstellen.

Deshalb sollten alle Unternehmer sich umgehend auf die Gesetzesänderung vorbereiten, um hohen Aufbereitungskosten und späteren Zwangsgeldern bei Nichterfüllung aus dem Weg zu gehen.


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