Kommentar
Die E-Bilanz lässt keine Wahl
Kurzkommentar von Birgit Frantzen, Manager Education bei der Veda GmbH

Birgit Frantzen, Manager Education bei der Veda GmbH
Nachdem auch der Gesetzgeber das Internet entdeckt, werden immer mehr Vorgänge elektronisch. Das soll Bürokratie abbauen. Nicht transparente oder unklar formulierte Gesetze bewirken aber das Gegenteil. Sie machen erheblichen Pflegeaufwand nötig – auch die E-Bilanz, für die nach einigem Hin und Her am 1. Januar 2014 der Startschuss fällt. Danach ist die Übermittlung der Bilanz oder GuV an das Finanzamt auf Papier nicht mehr möglich. Es muss elektronisch gemeldet werden. Kein Wahlrecht!
Allein mit der elektronischen Übermittlung, die der Mittelständler ja an seinen Software-Lieferanten oder Steuerberater delegieren könnte, ist dem Gesetz aber nicht Genüge getan. Es muss auch organisatorisch umgesetzt werden. Die von der Finanzverwaltung festgelegte Gliederungstiefe („Taxonomie“) nimmt erheblichen Einfluss auf den Kontenrahmen. Erst mit der organisatorischen Umstellung auf die vorgegebene Taxonomie schaffen die Unternehmer also die Voraussetzung für die E-Bilanz.
Sogar wenn Tätigkeiten wie die Erstellung der Bilanz oder die Beauftragung der Überleitungsrechnung an den Steuerberater ausgelagert sind, müssen diese Vorarbeiten im Unternehmen durchgeführt werden. Das heißt auch: Die FiBu-Software muss die nötigen Funktionen für die Abbildung der E-Bilanz bieten. Parallele Abschlüsse oder die flexible Anlage der Bilanz- und GuV-Schemata sind nur zwei Beispiele. Ebenso muss der Software-Lieferant die technischen Voraussetzungen für die E-Bilanz schaffen – sprich den geforderten „XBRL-Datensatz“ bereitstellen.
Deshalb sollten alle Unternehmer sich umgehend auf die Gesetzesänderung vorbereiten, um hohen Aufbereitungskosten und späteren Zwangsgeldern bei Nichterfüllung aus dem Weg zu gehen.
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